Für deutsche Transport- und Schifffahrtunternehmen, die Mitarbeiter auf französischem Staatsgebiet einsetzen, gelten in Frankreich ab 1. Juli 2016 neue Vorschriften.
Mit der Umsetzung des „Macron“-Gesetz („Loi Macron“) gelten in Frankreich ab 1. Juli 2016 neue Vorschriften für deutsche Transport- und Schifffahrtunternehmen, die Mitarbeiter (d.h. auch Fahrer) auf französischem Staatsgebiet einsetzen – egal für welche Dauer. Bisher waren Unternehmen im Transportgewerbe bei der Durchführung von Kabotage-Dienstleistungen nach Frankreich von weniger als 8 Tagen von der Meldepflicht ihrer Mitarbeiter bei den französischen Behörden befreit.
Konkret gelten für deutsche Transportunternehmen bei der Mitarbeiterentsendung nach Frankreich ab 1. Juli 2016 unter anderem folgende Verpflichtungen:
– Einhaltung des französischen Mindestlohns („SMIC“)
– Erstellung einer Entsendebescheinigung („Attestation de détachement“)
– Benennung eines Vertreters in Frankreich („Représentant“)
– Einhaltung des französischen Mindestlohns („SMIC“)
– Erstellung einer Entsendebescheinigung („Attestation de détachement“)
– Benennung eines Vertreters in Frankreich („Représentant“)
Ausführliche Infos finden Sie hier.
Quelle : Verkerhrs-Newsletter der IHK Karlskruhe vom 24.056.16
Information : www.karlsruhe.ihk.de