Frankreich: Einführung einer Gebühr für die Entsendung von Arbeitnehmern
Art. 106 des LOI n° 2016-1088 du 8 août 2016 relative au travail, à la modernisation du dialogue social et à la sécurisation des parcours professionnels (https://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000032983213&categorieLien=id) sieht vor, dass sich ausländische Arbeitgeber an den Kosten des elektronischen Meldeverfahrens für entsandte Mitarbeiter beteiligen müssen.
Dieser Pauschalbetrag wurde durch Dekret 2017-751 vom 3.5.2017 (https://www.legifrance.gouv.fr/eli/decret/2017/5/3/ETST1708382D/jo) auf 40 € pro entsandtem Mitarbeiter festgelegt. Die Gebühren fallen für jede Entsendemeldung an.
Die Zahlungen sind elektronisch zu leisten. Die Bedingungen hierfür müssen erst noch durch Ministerialerlass festgelegt werden.
Quelle : Infostream Ausgabe 33/2017 vom 24.08.17 der Handwerkskammer Karlsruhe
Kontakt : info@hwk-karlsruhe.de
Information : réseau transfrontalier d’information http://www.transinfonet.org/de-de/das_netzwerk/news-deutsch/frankreich-einfuehrung_einer_gebuehr_fuer_die_entsendung_von_arbeitnehmern-2017-06-08-60